Satzung 
"Bushido München" e.V.
Karateverein für Schwule, Lesben und FreundInnen
§ 1 Name und Sitz des Vereins; Vereinsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Bushido München" e.V.
2. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister einzutragen.
3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein setzt sich für eine von der Achtung vor der Würde des Menschen getragene sportliche Lebensführung ein, mit dem Ziel der körperlichen und geistigen Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck widmet sich der Verein der Pflege und der Förderung des Sports, insbesondere der Kampfkunst Karate-Do mit ihren erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werten und der sportlichen Ausübung dieser Kampfkunst.
2. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) e. V., im Bayerischen Karatebund (BKB) e. V. und im Deutschen Karateverband (DKV) e. V.
3. Der Verein wendet sich gegen jede Form der Diskriminierung gegenüber Frauen und Männern unterschiedlicher Rasse, Weltanschauung und sexueller Orientierung.
4. Dies soll die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Rahmen der Bestimmungen des DKV, durch die Durchführung von Ausbildung- und Trainingsmaßnahmen für die Selbstverteidigung in der Disziplin Shotokan Karate in wöchentlichen Trainingseinheiten und regelmäßigen Trainingslagern, sowie durch die Teilnahme an Wettkämpfen geschehen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmsweise können auf Vorstandsbeschluß Aufwendungen von Mitgliedern, die satzungsgemäßen Zwecken dienen, bezuschußt werden.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Sie beginnt mit der Annahme dieses Angebotes durch die geehrte Person.
In der Mitgliederversammlung haben Förder- und Ehrenmitglieder kein Stimmrecht, sie genießen jedoch Anwesenheits-, Antrags- und Rederecht. Fördermitglieder nehmen nicht am Training teil.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluß.
4. Die Mitgliedschaft kann zu jedem Quartalsende gekündigt werden. Die schriftliche Austrittserklärung muß dem Vorstand spätestens am letzten Tag des laufenden Quartals vorliegen.
5. Im ersten Halbjahr der Mitgliedschaft kann der Austritt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen.
6. Die Mitgliedschaft besteht mit der fristgerechten Erlegung des Mitgliedsbeitrags. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
7. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung des Vorstandes mit seinen Zahlungen im Rückstand ist. Die 1. Mahnung erfolgt schriftlich zwei Wochen nach Fälligkeit. Die 2. Mahnung erfolgt schriftlich zwei Wochen nach der 1. Mahnung. Die Streichung erfolgt, wenn nach Absendung\Überreichung des zweiten Mahnschreibens, das einen Hinweis auf die Streichung enthält, ein Monat vergangen ist.
8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
9. Der Beschluß des Ausschlusses ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
10. Über einen Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
§ 4 Organe
Der Verein hat folgende Organe:
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, also dem 1. Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Dojoleiter (Haupttrainer) wird vom Vorstand gewählt und ist ständiges stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes. Weitere Mitglieder kann der Vorstand berufen.
2. Der Vorstand organisiert seine Geschäftsführung selbst.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Sie amtieren unabhängig davon jeweils bis zu einer Neuwahl. Der Dojoleiter wird vom gewählten Vorstand in der ersten Vorstandssitzung nach der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Auch er amtiert unabhängig davon bis zu einer Neuwahl.
4. Jedes Vorstandsmitglied ist im Sinne von § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt.
5. Bei Abstimmungen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Halbjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet, oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt.
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuberufen.
3. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben. Mit der ordnungsgemäßen Einberufung ist jede Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
4. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
6. Stimmübertragungen sind nicht möglich.
7. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung, eine Veränderung des Vereinszieles, die Abwahl des Vorstandes oder die Antragung einer Ehrenmitgliedschaft betrifft, ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen notwendig.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 7 Beiträge
1. Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind über diese Entscheidungen umgehend schriftlich zu informieren. Legen mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch gegen den vom Vorstand festgesetzten Beitrag ein, so muß innerhalb von 4 Wochen nach Widerspruchseingang hierzu eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Der Vorstand kann einkommensschwachen Mitgliedern auf Antrag einen ermäßigten Beitrag gewähren.
3. Beiträge für den BLSV e.V., BKB e.V., und DKV e.V. sind im Mitgliedsbeitrag enthalten.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist und davon mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 9/10 der Anwesenden notwendig.
3. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an den Sub e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
München, im April 2003

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